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SATZUNG WASG Landesverband Schleswig-Holstein
Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Partei „Arbeit & soziale Gerechtigkeit – Die Wahlalternative“ (WASG) § 1 NAME UND SITZ (1) Die Partei führt den Namen „Arbeit & soziale Gerechtigkeit – Die Wahlalternative“ Landesverband Schleswig-Holstein. Ihre Kurzbezeichnung lautet WASG S-H. (2) Die WASG S-H hat ihren Sitz in Kiel. § 2 ZWECK UND ZIEL, PROGRAMME (1) Die WASG ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Sie hat den Zweck insbesondere durch Teilnahme an Wahlen, auf allen politischen Ebenen an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Sie hat dabei das Ziel, die im Grundsatzprogramm niedergelegten Werte und politischen Leitlinien zu verwirklichen. (2) Das Grundsatzprogramm der Bundesorganisation und weitere Programme sind Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens. Letztere bewegen sich im Rahmen des Grundsatzprogramms und werden mit einfacher Mehrheit von den jeweiligen Delegiertenkonferenzen bzw. Mitgliederversammlungen verabschiedet. (3) Bei abweichenden Regelungen zwischen der Bundessatzung oder der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang. § 3 MITGLIEDSCHAFT (1) Mitglied der WASG kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, die das Grundsatzprogramm und die Satzung anerkennt, keiner anderen Partei angehört und bereit ist, die Programmgrundsätze der WASG zu fördern und zu vertreten. (2) Mitglied kann nicht werden, wer einer Organisation angehört, deren Ziele im Widerspruch zu den Zielen der WASG stehen. Die Feststellung der Unvereinbarkeit trifft der Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem Länderrat. (3) Mitglied kann ebenfalls nicht werden, wer zuvor einer Partei, Organisation oder Vereinigung angehört hat oder sich schriftlich zu einer solchen bekannt hat oder bekennt, die rassistisches, antisemitisches und/oder antidemokratisches Gedankengut verbreitet oder verbreitet hat. § 4 AUFNAHME VON MITGLIEDERN (1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes, in dem der Antragsteller seinen ersten Wohnsitz hat. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen Antrag mit Zustimmung des Vorstandes des aufnehmenden Kreisverbandes in einen anderen Kreis wechseln, auch wenn es dort keinen Wohnsitz hat. Dieser Wechsel gilt ab dem ersten Tag des folgenden Monats. Ablehnungsgründe werden dem/der Interessierten schriftlich mitgeteilt.
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(2) Gegen Annahme oder die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann beim Landesvorstand Einspruch eingelegt werden. Der Landesvorstand entscheidet abschließend. (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Vorstandes. (4) Die Landespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei. § 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt aus der WASG ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand. § 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung, insbesondere an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und Arbeitskreisen im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung teilzunehmen und seine Rede, Antrags- und Vorschlagsrechte im Rahmen der Geschäftsordnung auszuüben, soweit es nicht durch Delegierte vertreten wird. Vor jeder Beschlussfassung hat es das Recht, Fragen zu stellen und die eigene Meinung zur anstehenden Entscheidung vorzutragen. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, 1. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane als Mehrheitsentscheidung anzuerkennen, 2. seinen Beitrag satzungsgemäß zu entrichten. § 7 ORDNUNGSMASSNAHMEN Parteiordnungsverfahren gegen Mitglieder und Gliederungen können gemäß der entsprechenden Regelung in der Bundessatzung durchgeführt werden. (z.Zt. § 7) § 8 GLIEDERUNG (1) Landesverbände untergliedern sich in Kreisverbände, die in der Regel dem Gebiet der (Land)Kreise bzw. der kreisfreien Städte entsprechen. Kreisverbände haben das Recht sich in Ortsverbände zu untergliedern. (2) Die Gebietsvereinigungen führen den Namen „Arbeit & soziale Gerechtigkeit – Die Wahlalternative (WASG)“ unter Zusatz ihrer Gebietsbezeichnung. (3) Die Kreis - und Ortsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung der nächst höheren Gebietsvereinigung hierüber keine Vorschriften enthält. Diese müssen mit dem Parteiengesetz, dieser Satzung und den Grundsätzen und Zielen der WASG übereinstimmen. Diese Übereinstimmung überprüft der Landesrat.
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§ 9 ORGANE (1) Die Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesrat und der Landesvorstand. (2) Über die Beschlüsse der Organe wird ein Protokoll gefertigt. (3) Die Organe der untergeordneten Gliederungen sind die Kreismitgliederversammlungen der Kreisvorstand und im Fall der Existenz von Ortsverbänden der Kreisrat. Weiteres wird in der jeweiligen Kreissatzung geregelt. § 10 LANDESPARTEITAG (1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. (2) Der Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. (3) Der Landesparteitag tagt öffentlich, sofern er nichts anderes beschließt. Er tagt in jedem Fall parteiöffentlich. (4) Der Landesvorstand beruft acht Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zahl der den Kreisverbänden jeweils zustehenden Delegierten, falls der Landesparteitag als Delegiertenkonferenz durchgeführt wird, und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf drei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. (5) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Kreismitgliederversammlungen muss der Vorstand unverzüglich einen Landesparteitag einberufen. (6) Die Delegiertenmeldung muss mit einer Eingangsfrist von 2 Wochen vor Einberufung der Versammlung erfolgen. Den Schlüssel der Landesdelegierten bestimmt der Landesrat. (7) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand und beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung, Schiedsgerichtsordnung, Datenschutzordnung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt des Landesverbandes und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüfer oder der Rechnungsprüferinnen entgegen. Der Landesparteitag wählt die Delegierten zum Länderrat mit Ausnahme des Delegierten aus dem Landesvorstand. Der Landesparteitag beauftragt die Rechnungsprüfung und die Prüfung zum Datenschutz und nimmt Berichte der von ihm Gewählten entgegen. (8) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, als Landesdelegiertenkonferenz wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten bzw. als Landesmitgliederversammlung wenn mindestens 30 % der Mitglieder anwesend sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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(9) Anträge zum Landesparteitag, Vorschläge zur Kandidatur und Bewerbungen um Ämter und Mandate sind mit einer Eingangsfrist von 10 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Landesvorstand einzureichen und müssen von diesem mit der Einladung an die Delegierten des Landesparteitags und die Orts- und Kreisverbände versandt werden. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge und später eingegangene Bewerbungen und Vorschläge zur Kandidatur können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden, Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. (10) Antragsberechtigte sind die Landtagsfraktion, die Orts- und Kreisverbände, die Organe des Landesverbandes, das Landesschiedsgericht sowie 25 Mitglieder des Landesverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können auf einer Landesmitgliederversammlung alle Mitglieder des Landesverbandes und auf einer Landesdelegiertenkonferenz alle Delegierten stellen. (11) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, kann der Landesparteitag Verhandlungsgegenstände zur Beratung und Beschlussfassung an andere Organe des Landesverbandes verweisen. (12) Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich zu den stimmberechtigten Delegierten die Mitglieder der Bundes- und Landesorgane der Partei sowie auf der Tagesordnung vorgesehene Gäste. (13) Der Landesparteitag beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Gremien und Organe des Landesverbandes gilt. Sie gilt auch für die Orts- und Kreisverbände, sofern diese nichts anderes beschließen. § 11 Der Landesrat (1) Der Landesrat ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Er beschließt die Richtlinien für die politische Arbeit des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Er erörtert die politische Entwicklung und fasst dazu Beschlüsse. Ferner berät er den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information über und die Koordination von Planungen der Kreisverbände, des Landesvorstandes und der Landtagsfraktion. Er unterstützt den Landesvorstand bei der Vorbereitung des Landesparteitags und beschließt eine Empfehlung zur Verabschiedung des Haushalts des Landesverbandes. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die der Landesparteitag an ihn delegiert. Seine Beschlüsse können nur durch den Landesparteitag, den Landesrat oder eine Urabstimmung aufgehoben werden. (2) Dem Landesrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. Zwei Delegierte je Kreisverband. Diese sind von der Mitgliederversammlung eines jeden Kreisverbandes für zwei Jahre
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zu wählen. Ein Mitglied muss dem Kreisvorstand angehören, das andere Mitglied darf nicht dem Kreisvorstand angehören. 2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes. 3. Die SH- Mitglieder im Länderrat 4. Ein Mitglied der Landtagsfraktion (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Landesrats beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. (4) Der Landesrat tagt in der Regel einmal pro Monat. Der Landesrat wählt aus seiner Mitte zwei gleichberechtigte Sprecher bzw. Sprecherinnen. Ein Mitglied dieses Landesratsvorstandes muss dem geschäftsführenden Landesvorstand angehören, das andere darf dem Landesvorstand nicht angehören. (5) Der Landesratsvorstand lädt mit einer Frist von 7 Tagen zu den Landesratssitzungen ein. Die Einladungen enthalten die Tagesordnung und die zu behandelnden Anträge. (6) Der Landesrat tritt zu weiteren Sitzungen zusammen, wenn der Landesvorstand das beschließt. (7) Der Landesrat tagt parteiöffentlich. Er kann anwesenden Gästen des Landesrats Rederecht gewähren. Der Landesrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Der Landesrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; die Beschlussfähigkeit kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. (9) Alle Anträge müssen 10 Tage vor der Versammlung des Landesrates beim Landesverband schriftlich eingegangen sein. Später gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dies gilt nicht für Änderungsanträge. (10) Antragsberechtigte sind die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände sowie der Kreisverbände und die Organe des Landesverbandes. Änderungsanträge zu zugelassenen Anträgen können von allen Mitgliedern des Landesrates gestellt werden. (11) Der Landesrat kann Verhandlungsgegenstände zur Beratung und Beschlussfassung an andere Organe des Landesverbandes verweisen. §12 LANDESVORSTAND (1) Der Vorstand besteht aus: 1. Fünf geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, darunter eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister, zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher und zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Sprecher bzw. Sprecherinnen. 2. 2 Mitglieder als „Erweiterter Vorstand“, ein S-H-Mitglied der Bundestagsfraktion, ein S-H-Mitglied der Landtagsfraktion, ein S-H-Mitglied des Bundesvorstandes.
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(2) Der Vorstand wird vom Parteitag für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächstfolgende Landesratsversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Scheidet die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister während der Amtsperiode aus, so bestellt der Vorstand unverzüglich aus seiner Mitte eine kommissarische Schatzmeisterin oder einen kommissarischen Schatzmeister. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes durch den Parteitag ist nur bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtszeit möglich. (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die weitere Geschäftsverteilung unter sich. Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung sind den Kreisverbänden bekannt zu machen. Der Vorstand kann Mitglieder für besondere Aufgaben (z. B. Sekretariat, Wahlorganisation, Öffentlichkeitsarbeit) einsetzen. Er wählt eine Person aus seiner Mitte als Delegierte/Delegierten für den Länderrat. (5) Die Landespartei wird gerichtlich und außergerichtlich durch die zwei Sprecherinnen bzw. Sprecher des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. (6). Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Landespartei stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden. Eine mögliche Bezahlung von Mitgliedern des Landesvorstandes bleibt davon unberührt. § 13 AUFGABEN DES LANDESVORSTANDES Der Landesvorstand leitet die Partei. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1. Die laufende Geschäftsführung 2. Die Darstellung der WASG in der Öffentlichkeit 3. Die Führung der Gesamtmitgliederdatei 4. Die Vorbereitung und Einberufung von Landesparteitagen in Zusammenarbeit mit dem Landesrat. 5. Die Umsetzung der Beschlüsse des Parteitags und des Landesrats. 6. Die Vorbereitung von Wahlen 7. Die Koordination der politischen Sacharbeit 8. Die Erarbeitung von Aussagen zu aktuellen politischen Fragen 9. Die Kommunikation zwischen den Landesverbänden 10. Die Einstellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers und sonstiger Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. 11. Die Unterrichtung der Mitglieder über Ergebnisse der Vorstandsarbeit. 12. Die Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für öffentliche Wahlen, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen. 13. Der Landesschatzmeister oder die Landesschatzmeisterin bildet mit den Kreisschatzmeisterinnen und den Kreisschatzmeistern den Landesfinanzrat. Für die Vorbereitung von politischen Aussagen setzt der Landesvorstand dauerhaft und regelmäßig arbeitende Landesarbeitsgruppen ein.
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§ 14 BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER ORGANE (1) Vorstände sind beschlussfähig, wenn mindestens und solange die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. (2) Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn zu Beginn der Veranstaltung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten bzw. mehr als 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (3) Der Landesrat ist beschlussfähig, wenn zu Beginn der Tagung die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. § 15 UNVEREINBARKEITEN (1) Kein Mitglied darf gleichzeitig zwei oder mehr Vorständen als gewähltes Mitglied angehören. Bundesvorstandsmitglieder gehören mit beratender Stimme dem Vorstand ihres Landesverbandes an. Landesvorstandsmitglieder gehören mit beratender Stimme dem Vorstand ihres Kreisverbandes an. (2) Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Bundestages und der Landtage, Regierungsmitglieder und Wahlbeamte dürfen keinem Vorstand der Partei angehören. Eine Landtagsfraktion entsendet ein Mitglied mit beratender Stimme in den Landesvorstand. § 16 OFFENLEGUNG VON EINKÜNFTEN (1) Mandatsträger der Landtage, Wahlbeamte, Mitglieder von Landesregierung und Kreistagen und hauptamtliche Vorstandsmitglieder der Partei haben gegenüber dem Landesrat ihre Einkünfte einschließlich Sach- und Dienstleistungen offen zu legen. (2) Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder und ehrenamtliche Mandatsträger haben ebenfalls gegenüber dem Landesrat ihre Einkünfte offen zu legen, die sie auf Grund ihrer Parteizugehörigkeit erhalten. (3) Verstöße gegen diese Regelungen sind schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung. Weiteres regelt eine Richtlinie des Bundesverbandes. § 17 WAHLVERFAHREN (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. (2) Gewählt sind im ersten Wahlgang die Kandidatinnen bzw. die Kandidaten, die die meisten, mindestens aber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los. (3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden diesem Verfahren zustimmt. In diesem Fall muss der Stimmzettel die Namen aller vorgeschlagenen Bewerberinnen bzw. Bewerber alphabetisch geordnet enthalten (Gesamtwahl). Dabei darf für
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die Kandidatinnen bzw. Kandidaten jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Insgesamt hat jeder Wähler bzw. Wählerin nur so viele Stimmen, wie Kandidatinnen bzw. Kandidaten zu wählen sind. (4) Männer und Frauen sollen in den Gremien der Partei Ihrem Anteil an der jeweiligen Gesamtmitgliedschaft vertreten sein. § 18 AUFSTELLUNG VON KANDIDATINNEN BZW. KANDIDATEN (1) Für die Aufstellung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die Satzungen der Bundesvereinigung und der zuständigen Gebietsvereinigungen in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Nominierung und Aufstellung von Bewerberinnen bzw. Bewerber für Landtags- und Bundestagsmandate haben unter Einbeziehung möglichst aller jeweils berechtigten Mitglieder stattzufinden. (3) Die wahlberechtigten Mitglieder im jeweiligen Wahlgebiet sind vom zuständigen Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einer gesonderten Nominierungsversammlung einzuladen. (4) An der Aufstellung von Kandidatinnen bzw. Kandidaten können nur Mitglieder mitwirken, die in dem jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Eine ausreichende Vorstellung der Bewerber und eine Befragung sind zuzulassen. (5) Kandidatinnen bzw. Kandidaten sollten sich über einen längeren Zeitraum aktiv bei der WASG engagiert haben. (6) Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die ihr Mandat bereits drei Legislaturperioden hintereinander ausgeübt haben, können erst nach einem Aussetzen von mindestens einer Legislaturperiode erneut kandidieren. Diese Sperre kann von der nominierenden Versammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aufgehoben werden. (7) Die genannte Frist des Absatzes 3 kann im Falle einer angekündigten Parlamentsauflösung nach Ermessen des Vorstandes bis auf eine Woche reduziert werden. § 19 SATZUNGSÄNDERUNG (1) Diese Satzung kann nur von dem Parteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Der genaue Wortlaut einer Satzungsänderung ist in das Protokoll aufzunehmen. § 20 AUFLÖSUNG DES LANDESVERBANDES Das Verfahren einer Auflösung des WASG- Landesverbandes Schleswig-Holstein ist entsprechend § 21 Abs. 2 und 3 der WASG-Bundesverbands-Satzung durchzuführen.
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Diese Landesatzung der WASG wurde am 04.06.05 vom Landesparteitag in Kiel beschlossen.


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zuletzt geändert: 10/01/05