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SATZUNG WASG Landesverband Schleswig-Holstein
Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Partei „Arbeit & soziale
Gerechtigkeit – Die Wahlalternative“ (WASG) § 1 NAME UND SITZ (1) Die Partei
führt den Namen „Arbeit & soziale Gerechtigkeit – Die Wahlalternative“
Landesverband Schleswig-Holstein. Ihre Kurzbezeichnung lautet WASG S-H. (2) Die
WASG S-H hat ihren Sitz in Kiel. § 2 ZWECK UND ZIEL, PROGRAMME (1) Die WASG ist
eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Sie hat den Zweck insbesondere durch
Teilnahme an Wahlen, auf allen politischen Ebenen an der politischen
Willensbildung mitzuwirken. Sie hat dabei das Ziel, die im Grundsatzprogramm
niedergelegten Werte und politischen Leitlinien zu verwirklichen. (2) Das
Grundsatzprogramm der Bundesorganisation und weitere Programme sind Ausdruck des
gemeinsamen politischen Willens. Letztere bewegen sich im Rahmen des
Grundsatzprogramms und werden mit einfacher Mehrheit von den jeweiligen
Delegiertenkonferenzen bzw. Mitgliederversammlungen verabschiedet. (3) Bei
abweichenden Regelungen zwischen der Bundessatzung oder der Landessatzung hat
die Bundessatzung Vorrang. § 3 MITGLIEDSCHAFT (1) Mitglied der WASG kann jede
natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, die das
Grundsatzprogramm und die Satzung anerkennt, keiner anderen Partei angehört und
bereit ist, die Programmgrundsätze der WASG zu fördern und zu vertreten. (2)
Mitglied kann nicht werden, wer einer Organisation angehört, deren Ziele im
Widerspruch zu den Zielen der WASG stehen. Die Feststellung der Unvereinbarkeit
trifft der Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem Länderrat. (3) Mitglied kann
ebenfalls nicht werden, wer zuvor einer Partei, Organisation oder Vereinigung
angehört hat oder sich schriftlich zu einer solchen bekannt hat oder bekennt,
die rassistisches, antisemitisches und/oder antidemokratisches Gedankengut
verbreitet oder verbreitet hat. § 4 AUFNAHME VON MITGLIEDERN (1) Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes, in dem der Antragsteller
seinen ersten Wohnsitz hat. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen
Antrag mit Zustimmung des Vorstandes des aufnehmenden Kreisverbandes in einen
anderen Kreis wechseln, auch wenn es dort keinen Wohnsitz hat. Dieser Wechsel
gilt ab dem ersten Tag des folgenden Monats. Ablehnungsgründe werden dem/der
Interessierten schriftlich mitgeteilt.
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(2) Gegen Annahme oder die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann beim
Landesvorstand Einspruch eingelegt werden. Der Landesvorstand entscheidet
abschließend. (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen
Vorstandes. (4) Die Landespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei. § 5
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt aus der WASG ist jederzeit zulässig. Er
erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen
Kreisvorstand. § 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER (1) Jedes Mitglied hat
das Recht, an der Willensbildung, insbesondere an Veranstaltungen, Wahlen,
Abstimmungen und Arbeitskreisen im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung
teilzunehmen und seine Rede, Antrags- und Vorschlagsrechte im Rahmen der
Geschäftsordnung auszuüben, soweit es nicht durch Delegierte vertreten wird. Vor
jeder Beschlussfassung hat es das Recht, Fragen zu stellen und die eigene
Meinung zur anstehenden Entscheidung vorzutragen. (2) Jedes Mitglied hat die
Pflicht, 1. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane als
Mehrheitsentscheidung anzuerkennen, 2. seinen Beitrag satzungsgemäß zu
entrichten. § 7 ORDNUNGSMASSNAHMEN Parteiordnungsverfahren gegen Mitglieder und
Gliederungen können gemäß der entsprechenden Regelung in der Bundessatzung
durchgeführt werden. (z.Zt. § 7) § 8 GLIEDERUNG (1) Landesverbände untergliedern
sich in Kreisverbände, die in der Regel dem Gebiet der (Land)Kreise bzw. der
kreisfreien Städte entsprechen. Kreisverbände haben das Recht sich in
Ortsverbände zu untergliedern. (2) Die Gebietsvereinigungen führen den Namen
„Arbeit & soziale Gerechtigkeit – Die Wahlalternative (WASG)“ unter Zusatz ihrer
Gebietsbezeichnung. (3) Die Kreis - und Ortsverbände regeln ihre Angelegenheiten
durch eigene Satzungen, soweit die Satzung der nächst höheren Gebietsvereinigung
hierüber keine Vorschriften enthält. Diese müssen mit dem Parteiengesetz, dieser
Satzung und den Grundsätzen und Zielen der WASG übereinstimmen. Diese
Übereinstimmung überprüft der Landesrat.
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§ 9 ORGANE (1) Die Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der
Landesrat und der Landesvorstand. (2) Über die Beschlüsse der Organe wird ein
Protokoll gefertigt. (3) Die Organe der untergeordneten Gliederungen sind die
Kreismitgliederversammlungen der Kreisvorstand und im Fall der Existenz von
Ortsverbänden der Kreisrat. Weiteres wird in der jeweiligen Kreissatzung
geregelt. § 10 LANDESPARTEITAG (1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des
Landesverbandes. (2) Der Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich
statt. (3) Der Landesparteitag tagt öffentlich, sofern er nichts anderes
beschließt. Er tagt in jedem Fall parteiöffentlich. (4) Der Landesvorstand
beruft acht Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zahl
der den Kreisverbänden jeweils zustehenden Delegierten, falls der
Landesparteitag als Delegiertenkonferenz durchgeführt wird, und der
einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen ein. Bei besonderer
Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf drei Wochen verkürzt werden. Die
Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. (5) Auf Verlangen von
mindestens einem Drittel der Kreismitgliederversammlungen muss der Vorstand
unverzüglich einen Landesparteitag einberufen. (6) Die Delegiertenmeldung muss
mit einer Eingangsfrist von 2 Wochen vor Einberufung der Versammlung erfolgen.
Den Schlüssel der Landesdelegierten bestimmt der Landesrat. (7) Der
Landesparteitag wählt den Landesvorstand und beschließt insbesondere über
Satzung, Beitrags- und Kassenordnung, Schiedsgerichtsordnung,
Datenschutzordnung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt des
Landesverbandes und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den
finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der
Rechnungsprüfer oder der Rechnungsprüferinnen entgegen. Der Landesparteitag
wählt die Delegierten zum Länderrat mit Ausnahme des Delegierten aus dem
Landesvorstand. Der Landesparteitag beauftragt die Rechnungsprüfung und die
Prüfung zum Datenschutz und nimmt Berichte der von ihm Gewählten entgegen. (8)
Der Landesparteitag ist beschlussfähig, als Landesdelegiertenkonferenz wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten bzw. als
Landesmitgliederversammlung wenn mindestens 30 % der Mitglieder anwesend sind.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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(9) Anträge zum Landesparteitag, Vorschläge zur Kandidatur und Bewerbungen um
Ämter und Mandate sind mit einer Eingangsfrist von 10 Wochen vor der Versammlung
schriftlich beim Landesvorstand einzureichen und müssen von diesem mit der
Einladung an die Delegierten des Landesparteitags und die Orts- und
Kreisverbände versandt werden. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge
und später eingegangene Bewerbungen und Vorschläge zur Kandidatur können nur mit
der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden, Anträge zur
Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge
können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen
mit verkürzter Einladungsfrist. (10) Antragsberechtigte sind die
Landtagsfraktion, die Orts- und Kreisverbände, die Organe des Landesverbandes,
das Landesschiedsgericht sowie 25 Mitglieder des Landesverbandes, die gemeinsam
einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung
zugelassener Anträge können auf einer Landesmitgliederversammlung alle
Mitglieder des Landesverbandes und auf einer Landesdelegiertenkonferenz alle
Delegierten stellen. (11) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, kann der
Landesparteitag Verhandlungsgegenstände zur Beratung und Beschlussfassung an
andere Organe des Landesverbandes verweisen. (12) Rederecht auf dem
Landesparteitag haben zusätzlich zu den stimmberechtigten Delegierten die
Mitglieder der Bundes- und Landesorgane der Partei sowie auf der Tagesordnung
vorgesehene Gäste. (13) Der Landesparteitag beschließt eine Geschäftsordnung,
die für alle Gremien und Organe des Landesverbandes gilt. Sie gilt auch für die
Orts- und Kreisverbände, sofern diese nichts anderes beschließen. § 11 Der
Landesrat (1) Der Landesrat ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen
den Landesparteitagen. Er beschließt die Richtlinien für die politische Arbeit
des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Er erörtert die politische
Entwicklung und fasst dazu Beschlüsse. Ferner berät er den Landesvorstand und
gewährleistet die gegenseitige Information über und die Koordination von
Planungen der Kreisverbände, des Landesvorstandes und der Landtagsfraktion. Er
unterstützt den Landesvorstand bei der Vorbereitung des Landesparteitags und
beschließt eine Empfehlung zur Verabschiedung des Haushalts des Landesverbandes.
Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die der Landesparteitag an ihn
delegiert. Seine Beschlüsse können nur durch den Landesparteitag, den Landesrat
oder eine Urabstimmung aufgehoben werden. (2) Dem Landesrat gehören als
stimmberechtigte Mitglieder an: 1. Zwei Delegierte je Kreisverband. Diese sind
von der Mitgliederversammlung eines jeden Kreisverbandes für zwei Jahre
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zu wählen. Ein Mitglied muss dem Kreisvorstand angehören, das andere Mitglied
darf nicht dem Kreisvorstand angehören. 2. Die Mitglieder des geschäftsführenden
Landesvorstandes. 3. Die SH- Mitglieder im Länderrat 4. Ein Mitglied der
Landtagsfraktion (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Landesrats beträgt zwei
Jahre; Wiederwahl ist möglich. (4) Der Landesrat tagt in der Regel einmal pro
Monat. Der Landesrat wählt aus seiner Mitte zwei gleichberechtigte Sprecher bzw.
Sprecherinnen. Ein Mitglied dieses Landesratsvorstandes muss dem
geschäftsführenden Landesvorstand angehören, das andere darf dem Landesvorstand
nicht angehören. (5) Der Landesratsvorstand lädt mit einer Frist von 7 Tagen zu
den Landesratssitzungen ein. Die Einladungen enthalten die Tagesordnung und die
zu behandelnden Anträge. (6) Der Landesrat tritt zu weiteren Sitzungen zusammen,
wenn der Landesvorstand das beschließt. (7) Der Landesrat tagt parteiöffentlich.
Er kann anwesenden Gästen des Landesrats Rederecht gewähren. Der Landesrat gibt
sich eine Geschäftsordnung. (8) Der Landesrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; die Beschlussfähigkeit
kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. (9) Alle Anträge
müssen 10 Tage vor der Versammlung des Landesrates beim Landesverband
schriftlich eingegangen sein. Später gestellte Anträge können nur mit Zustimmung
der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dies gilt nicht für
Änderungsanträge. (10) Antragsberechtigte sind die Mitgliederversammlungen der
Ortsverbände sowie der Kreisverbände und die Organe des Landesverbandes.
Änderungsanträge zu zugelassenen Anträgen können von allen Mitgliedern des
Landesrates gestellt werden. (11) Der Landesrat kann Verhandlungsgegenstände zur
Beratung und Beschlussfassung an andere Organe des Landesverbandes verweisen.
§12 LANDESVORSTAND (1) Der Vorstand besteht aus: 1. Fünf geschäftsführenden
Vorstandsmitgliedern, darunter eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister,
zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher und zwei Vertreterinnen bzw.
Vertreter der Sprecher bzw. Sprecherinnen. 2. 2 Mitglieder als „Erweiterter
Vorstand“, ein S-H-Mitglied der Bundestagsfraktion, ein S-H-Mitglied der
Landtagsfraktion, ein S-H-Mitglied des Bundesvorstandes.
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(2) Der Vorstand wird vom Parteitag für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der
Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. (3)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die
nächstfolgende Landesratsversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Scheidet die Schatzmeisterin
oder der Schatzmeister während der Amtsperiode aus, so bestellt der Vorstand
unverzüglich aus seiner Mitte eine kommissarische Schatzmeisterin oder einen
kommissarischen Schatzmeister. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes durch den
Parteitag ist nur bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes für
den Rest der Amtszeit möglich. (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
und regelt die weitere Geschäftsverteilung unter sich. Geschäftsordnung und
Aufgabenverteilung sind den Kreisverbänden bekannt zu machen. Der Vorstand kann
Mitglieder für besondere Aufgaben (z. B. Sekretariat, Wahlorganisation,
Öffentlichkeitsarbeit) einsetzen. Er wählt eine Person aus seiner Mitte als
Delegierte/Delegierten für den Länderrat. (5) Die Landespartei wird gerichtlich
und außergerichtlich durch die zwei Sprecherinnen bzw. Sprecher des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten. (6). Parteimitglieder, die in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Landespartei stehen,
können kein Vorstandsamt bekleiden. Eine mögliche Bezahlung von Mitgliedern des
Landesvorstandes bleibt davon unberührt. § 13 AUFGABEN DES LANDESVORSTANDES Der
Landesvorstand leitet die Partei. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1.
Die laufende Geschäftsführung 2. Die Darstellung der WASG in der Öffentlichkeit
3. Die Führung der Gesamtmitgliederdatei 4. Die Vorbereitung und Einberufung von
Landesparteitagen in Zusammenarbeit mit dem Landesrat. 5. Die Umsetzung der
Beschlüsse des Parteitags und des Landesrats. 6. Die Vorbereitung von Wahlen 7.
Die Koordination der politischen Sacharbeit 8. Die Erarbeitung von Aussagen zu
aktuellen politischen Fragen 9. Die Kommunikation zwischen den Landesverbänden
10. Die Einstellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers und
sonstiger Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. 11. Die Unterrichtung der
Mitglieder über Ergebnisse der Vorstandsarbeit. 12. Die Einreichung
(Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für öffentliche Wahlen, soweit hierüber
keine gesetzlichen Vorschriften bestehen. 13. Der Landesschatzmeister oder die
Landesschatzmeisterin bildet mit den Kreisschatzmeisterinnen und den
Kreisschatzmeistern den Landesfinanzrat. Für die Vorbereitung von politischen
Aussagen setzt der Landesvorstand dauerhaft und regelmäßig arbeitende
Landesarbeitsgruppen ein.
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§ 14 BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER ORGANE (1) Vorstände sind beschlussfähig, wenn
mindestens und solange die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. (2) Der
Parteitag ist beschlussfähig, wenn zu Beginn der Veranstaltung mehr als die
Hälfte der stimmberechtigten Delegierten bzw. mehr als 30 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (3) Der Landesrat ist
beschlussfähig, wenn zu Beginn der Tagung die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. § 15 UNVEREINBARKEITEN (1) Kein Mitglied darf gleichzeitig zwei oder mehr
Vorständen als gewähltes Mitglied angehören. Bundesvorstandsmitglieder gehören
mit beratender Stimme dem Vorstand ihres Landesverbandes an.
Landesvorstandsmitglieder gehören mit beratender Stimme dem Vorstand ihres
Kreisverbandes an. (2) Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Bundestages
und der Landtage, Regierungsmitglieder und Wahlbeamte dürfen keinem Vorstand der
Partei angehören. Eine Landtagsfraktion entsendet ein Mitglied mit beratender
Stimme in den Landesvorstand. § 16 OFFENLEGUNG VON EINKÜNFTEN (1) Mandatsträger
der Landtage, Wahlbeamte, Mitglieder von Landesregierung und Kreistagen und
hauptamtliche Vorstandsmitglieder der Partei haben gegenüber dem Landesrat ihre
Einkünfte einschließlich Sach- und Dienstleistungen offen zu legen. (2)
Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder und ehrenamtliche Mandatsträger haben
ebenfalls gegenüber dem Landesrat ihre Einkünfte offen zu legen, die sie auf
Grund ihrer Parteizugehörigkeit erhalten. (3) Verstöße gegen diese Regelungen
sind schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung. Weiteres regelt eine Richtlinie
des Bundesverbandes. § 17 WAHLVERFAHREN (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder
sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf
Befragen kein Widerspruch erhebt. (2) Gewählt sind im ersten Wahlgang die
Kandidatinnen bzw. die Kandidaten, die die meisten, mindestens aber mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Bei einem erforderlichen
zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit
entscheidet das Los. (3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang
erfolgen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden diesem Verfahren zustimmt. In
diesem Fall muss der Stimmzettel die Namen aller vorgeschlagenen Bewerberinnen
bzw. Bewerber alphabetisch geordnet enthalten (Gesamtwahl). Dabei darf für
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die Kandidatinnen bzw. Kandidaten jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
Insgesamt hat jeder Wähler bzw. Wählerin nur so viele Stimmen, wie Kandidatinnen
bzw. Kandidaten zu wählen sind. (4) Männer und Frauen sollen in den Gremien der
Partei Ihrem Anteil an der jeweiligen Gesamtmitgliedschaft vertreten sein. § 18
AUFSTELLUNG VON KANDIDATINNEN BZW. KANDIDATEN (1) Für die Aufstellung der
Kandidatinnen bzw. Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die
Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die Satzungen der Bundesvereinigung und der
zuständigen Gebietsvereinigungen in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die
Nominierung und Aufstellung von Bewerberinnen bzw. Bewerber für Landtags- und
Bundestagsmandate haben unter Einbeziehung möglichst aller jeweils berechtigten
Mitglieder stattzufinden. (3) Die wahlberechtigten Mitglieder im jeweiligen
Wahlgebiet sind vom zuständigen Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Ladungsfrist von zwei Wochen zu einer gesonderten Nominierungsversammlung
einzuladen. (4) An der Aufstellung von Kandidatinnen bzw. Kandidaten können nur
Mitglieder mitwirken, die in dem jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Eine
ausreichende Vorstellung der Bewerber und eine Befragung sind zuzulassen. (5)
Kandidatinnen bzw. Kandidaten sollten sich über einen längeren Zeitraum aktiv
bei der WASG engagiert haben. (6) Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die ihr Mandat
bereits drei Legislaturperioden hintereinander ausgeübt haben, können erst nach
einem Aussetzen von mindestens einer Legislaturperiode erneut kandidieren. Diese
Sperre kann von der nominierenden Versammlung nur mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aufgehoben werden. (7) Die
genannte Frist des Absatzes 3 kann im Falle einer angekündigten
Parlamentsauflösung nach Ermessen des Vorstandes bis auf eine Woche reduziert
werden. § 19 SATZUNGSÄNDERUNG (1) Diese Satzung kann nur von dem Parteitag mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Der
genaue Wortlaut einer Satzungsänderung ist in das Protokoll aufzunehmen. § 20
AUFLÖSUNG DES LANDESVERBANDES Das Verfahren einer Auflösung des WASG-
Landesverbandes Schleswig-Holstein ist entsprechend § 21 Abs. 2 und 3 der
WASG-Bundesverbands-Satzung durchzuführen.
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Diese Landesatzung der WASG wurde am 04.06.05 vom Landesparteitag in Kiel
beschlossen.
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