|
|
|
|
Mitgliederinformation des WASG-Landesschiedsgerichtes NRW -September 2005_ Inhaltsverzeichnis 1. E-Mail-Adresse des Landesschiedsgerichtes 2. Parteiordnungsverfahren 3. Widerspruch gegen Entscheidungen des Landesparteitages vom 18./19.06.2005 in Köln 3.1 Antwort des Landesvorstandes auf den Schiedsspruch 4. Entwurf einer Landesschiedsordnung 5. 1 E-Mail-Adresse des Landesschiedsgerichtes wenn Ihr Euch an das Landesschiedsgericht NRW wenden wollt, verwendet bitte die Adresse. WASG-Landesschiedsgericht-NRW@gmx.de Anträge müssen weiterhin auch in Schriftform (5-fache Ausfertigung) eingereicht werden. 2 Parteiordnungsverfahren Das Landesschiedsgericht ist der Auffassung, daß ein Parteiordnungsverfahren (Parteiausschluß etc.) nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Bundesschiedsordnung, nur von einer Gliederung (§ 8 der Bundesschiedsordnung), Bundesverband, Landesverband, Kreisverband, Ortsverband oder deren Vorständen beantragt werden kann. Wir bitten die Mitglieder das in Zukunft zu beachten. 3 Widerspruch gegen Entscheidungen des Landesparteitages vom 18./19.06.2005 in Köln Das Landesschiedsgericht hat in diesem Verfahren weitreichende Entscheidungen getroffen, weshalb wir der Meinung sind, diese sollten den Mitgliedern in NRW bekannt gemacht werden. In der Sache : Widerspruch gegen Entscheidungen des Landesparteitages vom 18.06 und 19.06.2005 in Köln. Auf Anweisung des Bundesschiedsgerichts wurde die Bundesschiedsordnung angewandt. Nachdem eine Anfrage des Schiedsgerichtes auf Interesse an einer Schlichtung beim Beschwerdeführer und dem Landesvorstand, nur beim Beschwerdeführer auf Zustimmung gestoßen ist, und in Anbetracht der Tatsache, daß viel Zeit bei der Abklärung der Zuständigkeit zwischen Bundes und Landesschiedsgericht verstrichen ist, hat sich das Landesschiedsgericht entschieden, schnellstmöglich, nach Aktenlage (§ 12 Abs. 1 Bundesschiedsordnung) zu entscheiden. Zu Punkt 1 bis 3 der Beschwerde (Landesreserveliste): Da die WASG nicht zur Bundestagswahl antritt ist die Landesreserveliste hinfällig, und es ist aus Sicht des Schiedsgerichtes nicht notwendig über diesen Punkt zu entscheiden. Zu Punkt 4 der Beschwerde (Landesvorstand): Im Punkt Einzelwahlverfahren/Blockwahlverfahren: Mit den ersten drei Wahlgängen wurden Sprecher, Sprecherin und Schatzmeisterin gewählt. Der Blockwahlgang für die Plätze vier bis fünfzehn, war eine Wahl in gleiche Ämter. Dies ist im Einklang mit § 19 Abs. 3 der Bundessatzung. Bedenklich ist allenfalls, daß laut Wahlordnung des Landesparteitages, mindestens sechs Bewerber gewählt werden mußten. Beschluss: Der Antrag ist abzulehnen. Zu Punkt 5 der Beschwerde (Doppelkandidaturverbot) Das Protokoll des Parteitags ist über den Punkt
„Doppelkandidaturverbot“ nicht aussagekräftig. Ein solcher Beschluss des Landesparteitages widerspricht §
9 Abs. 4 der Übergangsregelung zur Bundessatzung; auch hat Wolfgang Zimmermann auf einer
Kreismitgliederversammlung in Düsseldorf die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses, im
Beisein eines Landesschiedsrichters, angezweifelt. Beschluss: Durch das aufgeführte und auf Grund der „chaotischen
Verhältnisse“ bei den Wahlen insgesamt (z.B. vergessene Kiste, Wahlzettel), kommt das
Landesschiedsgericht zu der Auffassung, daß die Vorstandswahlen ungültig sind und wiederholt werden
müssen. § 15 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a). Der Vorstand bleibt bis zum Parteitag am 29. Oktober 2005 kommissarisch im Amt (Bundesschiedsordnung § 15 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b). Die Protokolle der Protokollanten und des Landesvorstandes unterscheiden sich in diesem Punkt (aus Sicht des Schiedsgerichtes ist nach Punkt 3 der vom Landesparteitag beschlossenen Geschäftsordnung jedoch ausschließlich das Präsidium für das Protokoll zuständig). Das Parteiengesetz (§ 9 Abs. 5) sieht vor, daß die Entlastung durch den Parteitag erfolgt, womiteine Überweisung (nur im Protokoll des Landesvorstandes) an den Landesrat dem Gesetz widersprechen dürfte. Aus diesen Gründen ist eine etwaige Entlastung durch den Landesrat nichtig. Beschluss: Die Entlastung ist auf dem nächsten Parteitag nachzuholen,
nach Vorlage eines den § 9 Abs. 5, §23 und §24 des Parteiengestzes genügenden
Rechenschaftsberichtes. Zu Punkt 8 der Beschwerde (Aufschiebende Wirkung): Einsprüche gegen Wahlen haben laut § 5 Abs. 2 der Bundesschiedsordnung, keine aufschiebende Wirkung. Siehe auch unter Punkt 5. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 4 Wochen beim Bundesschiedsgericht Widerspruch zulässig. Der Widerspruch muß schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden. 3.1 Antwort des Landesvorstandes auf den Schiedsspruch Betr.: Schiedsspruch zur Anfechtung der Beschlüsse des NRW-Landesparteitages vom 18./19. Juni 2005 in Köln durch Detlef Bolz u.a. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass keinem Mitglied des Landesvorstands etwas von einer Anfrage zur Schlichtung bekannt ist. Zu den vorläufigen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts im Einzelnen nimmt der LaVo NRW wie folgt Stellung:
Zu Punkt 4 der Beschwerde: Der Landesvorstand: Die angeführte "Bedenklichkeit" des Wahlverfahrens ist rechtlich nicht nachvollziehbar: Die Wahlordnung steht im Einklang mit den Ausgestaltungsmöglichkeiten der Satzungen und Wahlordnungen der WASG. Überdies entspricht diese Wahlordnung in ihren Grundzügen der seit Jahrzehnten geltenden Wahlordnung der SPD, deren Rechtsgültigkeit unserem Kenntnisstand nach nie bestritten wurde. Zu Punkt 5 der Beschwerde: „Doppelkandidaturverbot“ Bereits bei unseren Einlassungen auf die Anfechtung hatten wir erklärt: Beim sog. „Doppelkandidaturverbot“ handelt es sich nicht um eine rechtlich bindende Entscheidung, sondern vielmehr um eine politische Willensentscheidung des Landesparteitages: Niemand wurde daran gehindert, sich entgegen dieser Willensbekundung des Landesparteitages zur Wahl zu stellen. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die auf den Stimmzetteln aufgeführten Personen Winny Dehn und Jürgen Soppa ist irreführend: Die Stimmzettel waren auf der Grundlage der Voranmeldungen zur Kandidatur bereits vor dem Parteitag erstellt worden. Beide KanidatInnen hatten ihre Kandidatur zum Landesvorstand zurückgezogen. Winny Dehn hatte dies auch getan, ohne überhaupt für die Landesliste kandidiert zu haben. 2 Um aus dem sog. "Doppelkandidaturverbot" eine satzungsrechtlich relevante Begründung für eine Ungültigkeit der Wahl herzuleiten, hätte es eines nachvollziehbaren Belegs bedurft, der wenigstens annähernd zweifelsfrei eine Behinderung der Ausübung des passiven Wahlrechts von potenziellen KandidatInnen aufgezeigt hätte. Die Beweislast umzukehren – wie es der vorläufige Schiedsspruch in diesem Punkt de facto tut – widerspricht allen deutschen Rechtstraditionen. 3 Von "chaotischen Verhältnissen bei den Wahlen insgesamt" zu sprechen, bedeutet eine rechtlich unzulässige Vermengung völlig unterschiedlicher Tatbestände: Bei den Vorstandswahlen wurden – im Gegensatz zur Wahl der Landesliste – von niemandem "vergessene Kisten" oder fehlerhafte Stimmzettel oder sonstige Verfahrensfehler moniert. 4 Bemerkenswert ist auch, dass es im vorläufigen Schiedsspruch vermieden wird, die Vorstandswahlen expressis verbis als "ungültig" zu erklären: Nur eine solche klare Feststellung würde aber eine satzungsrechtliche Grundlage dafür bieten, um den für 2 Jahre gewählten Landesvorstand anzuweisen, für den kommenden Landesparteitag Vorstandswahlen in die Einladung aufzunehmen, und den Landesvorstand als nur noch kommissarisch im Amt einzustufen. Die Begründung des vorläufigen Schiedsspruchs zu Punkt 5 der Beschwerde hält einer juristischen Prüfung in keiner Weise stand. Daher kündigen wir schon jetzt unseren Widerspruch gem. § 18 Abs. 1 der Bundesschiedsordnung vor dem Bundesschiedsgericht an, sofern das Landesschiedsgericht seine Entscheidung in diesem Punkt nicht widerruft. Für den WASG-Landesvorstand NRW: Wolfgang Zimmermann Katharina Schwabedissen Christel Rajda
Entwurf einer Landesschiedsordnung
Wie schon angekündigt, hat das Landesschiedsgericht einen Entwurf einer Landesschiedsordnung ausgearbeitet. Das Schiedsgericht wird diese als Antrag für den nächsten Landesparteitag einreichen. Verbesserungsvorschläge sind willkommen und als Antrag für den nächsten Landesparteitag am 29. Oktober 2005 einzureichen.
Erläuterung:
Der Entwurf ist größtenteils identisch mit der Bundesschiedsordnung. Unterschiede sind durch kursive Schrift kenntlich gemacht.
Schiedsordnung für NRW Vorschlag des Landesschiedsgerichtes NRW
§ 1 Zuständigkeitsbereich
(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet auf Antrag über: 1. Beschwerden gegen Entscheidungen der nachgeordneten Schiedsgerichte; 2. Auseinandersetzungen zwischen der Landesparteiebene und Gebietsverbänden, zwischen Kreisverbänden, sowie zwischen Organen der genannten Verbände; 3. Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Landesorgane; 4. die Bestimmung eines Kreisschiedsgerichts im Einzelfall, wenn das an sich zuständige Kreisschiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt oder nicht satzungsgemäß funktionsfähig ist oder kein Kreisschiedsgericht eingerichtet ist; 5. Ordnungsmaßnahmen (siehe Satzung und Parteiengesetz) gegen Mitglieder aus unterschiedlichen Kreisverbänden; 6. Ordnungsmaßnahmen gegen Organe auf Landesebene sowie über die Auflösung von Kreisverbänden. (2) Das Landesschiedsgericht entscheidet bei Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung und nachrangigen Ordnungen wie beispielsweise Wahlordnungen, Finanzordnung, Geschäftsordnungen, welche Wahlen, Organisations- und Verfahrensfragen betreffen. (3) Für Ausschlussverfahren ist das Schiedsgericht zuständig, das für die Gliederung zuständig ist, bei der das Mitglied bei Antragstellung registriert ist. (4) Das angerufene Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit. Die Missachtung des Zuständigkeitsprinzips ist ein Anfechtungsgrund. Von Schiedsgerichten übergeordneter Gliederungsebenen überwiesene Schiedsverfahren sind durchzuführen. (5) Existiert in der betreffenden Gliederung kein Schiedsgericht, ist das Schiedsgericht der nächsthöheren Ebene zuständig. § 2 Zusammensetzung und Bildung (1) Die Landesschiedsordnung wird vom Landesparteitag beschlossen. Das Landesschiedsgericht wird vom Landesparteitag gewählt. (2) Das Landesschiedsgericht setzt sich aus fünf SchiedsrichterInnen zusammen. Die fünf SchiedsrichterInnen und ihre fünf StellvertreterInnen werden für zwei Jahre vom Landesparteitag gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Landesschiedsgerichts ist auf dem nächsten Landesparteitag eine Nachrückerin bzw. ein Nachrücker zu wählen. (3) Das Landesschiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die streitenden Parteien haben das Recht, je einen/eine BeisitzerIn in das Landesschiedsgericht zu entsenden. Diese haben beratende Stimme. Der/die SprecherIn des Landesschiedsgerichts kann den Parteien für die Benennung des/der BeisitzerIn eine Ausschlussfrist setzen. Wird der/die BeisitzerIn nicht innerhalb der Ausschlussfrist benannt, ist der/die Sprecherin berechtigt, im Einvernehmen mit den gewählten BeisitzerInnen einen/eine BeisitzerInnen seiner/ihrer Wahl zu benennen. Den Parteien ist eine Belehrung über die Folgen des Fristversäumnisses schriftlich zuzustellen. (5) Die LandesschiedsrichterInnen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden. (6) FunktionsträgerInnen der Partei oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Mitglied eines Schiedsgerichts sein. Die gewählten SchiedsrichterInnen dürfen jeweils nur in einer Instanz tätig sein. § 3 Befangenheit eines Mitglies des Schiedsgerichtes (1) Die SchiedsrichterInnen aller Instanzen können von jedem/jeder Beteiligten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund dafür vorliegt. (2) Die Beteiligten haben einen Antrag auf Befangenheit unverzüglich vorzubringen, nachdem ihnen der Umstand bekannt worden ist, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn der/die Beteiligte in Kenntnis des Ablehnungsgrundes sich auf Verfahrenshandlungen eingelassen hat oder Anträge gestellt hat. (3) Über das Ablehnungsgesuch entscheiden die anderen Mitglieder des Schiedsgerichtes in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über die Befangenheit ist nicht anfechtbar. (4) Scheidet ein Mitglied eines Schiedsgerichtes wegen der Besorgnis der Befangenheit vor der ersten mündlichen Verhandlung aus, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Scheidet ein/eine SchiedsrichterIn aus dem bereits laufenden Verfahren nach Beginn der ersten mündlichen Verhandlung aus, wird das Verfahren mit den übrigen SchiedsrichterInnen fortgeführt. § 4 Antragsberechtigung (1) Antragsberechtigt sind alle Parteiorgane und jedes Mitglied der Partei: Arbeit und soziale Gerechtigkeit – Die Wahlalternative (WASG) (2) 1/10 der stimmberechtigten TeilnehmerInnen einer Versammlung, wenn eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird. § 5 Anträge und Antragsfristen (1) Jeder Antrag an das Landesschiedsgericht ist an die Landesgeschäftsstelle zu richten. (2) Eine Wahlanfechtung ist innerhalb von zwei Wochen nach der betreffenden Wahlhandlung bei dem zuständigen Schiedsgericht einzubringen. Die Begründung ist zwei Wochen nach vorliegen des entsprechenden Protokolls nachzureichen. Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Der Antrag muss den Streitgegenstand und gegebenenfalls den/die AntragsgegnerIn bezeichnen. Jeder Antrag ist zu begründen und gegebenenfalls mit Beweismitteln, die in Kopie beizulegen sind, zu versehen. (4) Mit dem Antrag ist von der Antrag stellenden Partei ihre Beisitzerin bzw. Beisitzer zu benennen. Bei Anträgen von mehreren Mitgliedern oder Parteiorganen ist gleichzeitig deren Sprecherin bzw. Sprecher zu benennen. (5) Alle Unterlagen sollen in fünffacher Ausfertigung eingereicht werden und nachMöglichkeit zusätzlich elektronisch. (6) Anträge können bis zum Abschluss des mündlichen Verfahrens bzw. bis zum Eintritt des Landesschiedsgerichtes in die Beschlussfassung zurückgezogen werden. § 6 Schlichtungsverfahren (1) Das Landesschiedsgericht kann dem Schiedsverfahren ein Schlichtungsverfahren voranstellen, um alle Möglichkeiten zu nutzen, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten. Der Schlichtungstermin ist nicht öffentlich. (2) Bei Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann sich die Frist zur Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens entsprechend § 7 um höchstens einen Monat verlängern. (3) Eine erfolgreiche Schlichtung zwischen den streitenden Parteien erfolgt durch Rücknahme des Antrags durch die Antrag stellende Partei und beendet das Schiedsverfahren. (4) Scheitert die Schlichtung, wird das Schiedsverfahren eingeleitet. (5) Das Schlichtungsverfahren bei einer Ordnungsmaßnahme gegen ein Mitglied ist beendet, wenn der/die AntragstellerIn oder -gegnerIn aus der Partei austritt. § 7 Verfahrensvorbereitung (1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des/der SprecherIn des Landesschiedsgerichts. (2) Im Zeitraum von drei Wochen entscheiden die LandesschiedsrichterInnen, ob der Antrag gemäß § 9 per Vorbescheid zurückgewiesen wird. Ergeht kein Vorbescheid, leitet der/die SprecherIn des Landesschiedsgerichts die unter § 5 genannten, dem Schiedsgericht zugestellten Unterlagen mit Ablauf der drei Wochen dem/der AntragsgegnerIin zu. Das Gesamtverfahren gilt drei Tage nach Abschicken der Unterlagen (Poststempel) als eröffnet. (3) Der/die AntragsgegnerIn hat innerhalb von drei Wochen nach Verfahrensbeginn Stellung zu nehmen und seinen/ihre BeisitzerIn zu benennen. Bei Anträgen von mehreren MitrichterInnen oder einem Parteiorgan ist gleichzeitig einE SprecherIn zu benennen. In diesen drei Wochen entscheiden die LandesschiedsrichterInnen, ob dem Schiedsverfahren ein Schlichtungsverfahren vorangestellt wird und ob verschiedene Anträge des gleichen Inhaltes in einem Verfahren behandelt werden können. (4) Spätestens zwei Monate nach Verfahrensbeginn ist entweder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen oder den SprecherInnen der streitenden Parteien mitzuteilen, dass nach Aktenlage entschieden werden soll, sofern der Fall nicht bereits durch Vorbescheid oder Schlichtungsverfahren abgeschlossen worden ist. Gegen letzteren Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben, teilt der/die SprecherIn des Landesschiedsgerichts den BeisitzerInnen Ort und Zeit der Entscheidungsfindung mit. Die Ladungsfrist beträgt in beiden Fällen drei Wochen. (5) Der/die SprecherIn des Landesschiedsgerichts setzt Ort und Zeit für die mündliche Verhandlung oder die Entscheidung nach Aktenlage fest. Die Terminladung erfolgt schriftlich an die BeisitzerInnen des Landesschiedsgerichts. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Terminladung muss enthalten: a) Ort und Zeit der Verhandlung; b) den Hinweis, dass bei Fernbleiben einer streitenden Partei in deren Abwesenheit entschieden werden kann. (6) Der/die SprecherIn des Landesschiedsgerichts kann ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den gewählten SchiedsrichterInnen einem/einer dieser SchiedsrichterInnen übertragen. Die streitenden Parteien sollen hiervon informiert werden. § 8 Beteiligte und Beistände in einem Parteiordnungsverfahren oder Parteiausschlußverfahren (1) Beteiligte in einem Parteiordnungs- oder Parteiausschlussverfahren sind: a) die Antrag stellende Partei (Einzelperson/en oder Parteiorgan/e), b) die Antragsgegner/Innen (Einzelperson/en oder Parteiorgan/e). (2) Hinzuziehung weiterer Beteiligter a) Auf Antrag von AntragstellerIn oder AntragsgegnerIn können weitere Beteiligte zudem Verfahren hinzugezogen werden. Über den schriftlich einzureichenden Antrag befindet das Landesschiedsgericht. b) Das Landesschiedsgericht kann von sich aus weitere Verfahrensbeteiligte in das Verfahren einbeziehen, sofern der Antragsteller und Antragsgegner dem zustimmen. c) Der Hinzuziehungsbeschluss ist allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. (3) Die Verfahrensbeteiligten können sich im Verfahren einer Person als Beistand bedienen. § 9 Vorbescheid (1) Mittels Vorbescheid können die LandesschiedsrichterInnen die Annahme eines Antrags ohne mündliche Verhandlung abweisen, wenn der Antrag: a) die gemäß § 5 festgelegten formalen Voraussetzungen nicht erfüllt; b) offenbar inhaltlich unbegründet ist. (2) Der Vorbescheid ergeht schriftlich an die SprecherInnen der streitenden Parteien. Er enthält eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf. (3) Gegen die Nicht-Annahme eines Antrags per Vorbescheid aus formalen Gründen kann innerhalb der parteiinternen Gerichtsbarkeit kein Einspruch erhoben werden. (4) Gegen die Nicht-Annahme eines Antrags per Vorbescheid aus inhaltlichen Gründen kann der/die SprecherIn der Antrag stellenden Partei binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Wird der Einspruch fristgerecht eingelegt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen, anderenfalls wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. § 10 Vorläufige Entscheidungen (1) Das Landesschiedsgericht kann bei Dringlichkeit einen vorläufigen Beschluss in der Sache auch ohne vorheriges ordentliches Verfahren fassen. (2) Der vorläufige Beschluss ist innerhalb von vier Wochen in einem ordentlichen Verfahren zu bestätigen; oder er tritt außer Kraft. § 11 Einladung (1) Der/die SprecherIn des Landesschiedsgerichts bestimmt den Ort und die Zeit der mündlichen Verhandlung. (2) Die Einladung zur mündlichen Verhandlung muss spätestens drei Wochen vor dem Verhandlungstermin an die Anschrift der Verfahrensbeteiligten zugestellt sein. Eine Fristverkürzung bedarf der Zustimmung von AntragstellerIn und AntragsgegnerIn. Die Einladung ergeht schriftlich und muss enthalten: a) Ort und Zeit der Verhandlung, b) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes, c) Eine Landesschiedsordnung in aktueller Fassung. (3) Bleibt eine der streitenden Parteien trotz ordnungsgemäßer Ladung einer mündlichen (4) Verhandlung fern, kann ohne sie verhandelt werden. § 12 Verhandlung (1) Die LandesschiedsrichterInnen entscheiden, ob ein Verfahren schriftlich nach Aktenlage oder mündlich erfolgen soll. (2) Das Landesschiedsgericht ist bei Anwesenheit der Mehrheit der SchiedsrichterInnen verhandlungsbzw. beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch die Mehrheit seiner Mitglieder in nichtöffentlicher Beratung offen durch Handaufheben. § 13 Parteiöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung Die mündliche Verhandlung ist parteiöffentlich. Die
Parteiöffentlichkeit kann vom Landesschiedsgericht auf Antrag eines/einer
Verfahrensbeteiliigten ausgeschlossen werden. Das Landesschiedsgericht kann ebenso einzelne BesucherInnen von
der mündlichen Verhandlung ausschließen, wenn deren Anwesenheit die
Sachverhaltsfeststellung beeinträchtigen könnte. § 14 Ablauf der Verhandlung (1) Die mündliche Verhandlung wird von dem/der SprecherIn des Landesschiedsgerichts geleitet. Dieser/diese kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit den gewählten LandesschiedsrichterInnen einem/einer dieser LandesschiedsrichterInnen übertragen. Einer/eine der gewählten LandesschiedsrichterInnen übernimmt das Protokoll. (2) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Es folgt die Darlegung des wesentlichen Akteninhaltes durch die LandesschiedsrichterInnen. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge vorzutragen und zu begründen. (3) Bei widersprechendem Sachvortrag erhebt das Landesschiedsgericht Beweis. Es kann weitere Personen bzw. Unterlagen zur Sachverhaltsklärung in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen. Über Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme entscheidet das Landesschiedsgericht nach eigenem Ermessen. Vor Schluss der Beweisaufnahme wird den streitenden Parteien und den weiteren Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Das Landesschiedsgericht entscheidet über den Schluss der Beweisaufnahme. (4) Es folgt die Erörterung der Sache. Neue Tatsachen und Beweisanträge sind jetzt nicht mehr zulässig. (5) Nachdem das Landesschiedsgericht die Erörterung für beendet erklärt hat, haben alle Beteiligten das Recht zu Schlusserklärungen. In den Schlusserklärungen können die Anträge präzisiert werden. Der/die AntragsgegnerIn, hat das Recht auf das letzte Wort. (6) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen. Alle Beteiligten können verlangen, dass einzelne Äußerungen wörtlich protokolliert werden. Das Protokoll ist von dem/der SprecherIn des Landesschiedsgericht und der Protokollführerin zu unterschreiben und den SprecherInnen der streitenden Parteien innerhalb von drei Wochen zuzuleiten. (7) Der Schiedsspruch und der Abschluss des Schiedsverfahrens können, wenn für das Landesschiedsgericht weiterer Verhandlungs- und Klärungsbedarf besteht, auf die folgende Sitzung vertagt werden, sofern davon der Antrag in seinem Inhalt nicht beeinträchtigt wird. (8) Bis zum endgültigen Abschluss des Schiedsverfahrens dürfen die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sich außerhalb des Schiedsgerichtes nur zum formellen Verfahrensstand äußern. § 15 Schiedsspruch (1) Dem Schiedsspruch des Landesschiedsgerichts dürfen nur solche Feststellungen zu Grunde gelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten. Der Schiedsspruch ist insbesondere an die Antragstellung gebunden und darf sich nur auf das dem Schiedsverfahren zu Grunde liegende Material und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung gründen. (2) Der Schiedsspruch des Landesschiedsgerichts erfolgt in geschlossener Sitzung mit einfacher Mehrheit. a) Im Falle einer mündlichen Verhandlung wird die Entscheidung im Anschluss an die Beratung nach der Verhandlung den Beteiligten mündlich bekannt gegeben. b) Im Falle einer Entscheidung nach Aktenlage erfolgt nur die schriftliche Ausfertigung. (3) Die Entscheidung ist in beiden Fällen schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist von dem/der SprecherIn des Landesschiedsgerichts zu unterzeichnen und den SprecherInnen der streitenden Parteien und dem Bundesvorstand innerhalb von vier Wochen zusammen mit dem Protokoll zuzustellen. (4) Einzelne oder mehrere Schiedsrichterinnen dürfen ein Minderheitenvotum abgeben. Dieses wird an den Schiedsspruch angehängt. (5) Das Schiedsgericht muss eine der folgenden Entscheidungen treffen: 1) Bei Gebietsverbänden und Parteiorganen: a) die Anordnung, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Fristen zu treffen;
b) die Amtsenthebung von einzelnen Mitgliedern; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag der nicht Amts enthobenen Mitglieder des betroffenen Parteiorgans ein oder mehrere Mitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte bis zur unverzüglich satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl beauftragen; c) die Auflösung eines Gebietsverbandes oder Maßnahmen fordern; d) die Anordnung, eine Handlung mit dem Ziel durchzuführen, den entstandenen Schaden zu minimieren; e) Einstellung des Verfahrens. 2) Bei einzelnen Mitgliedern: a) Enthebung von einem Parteiamt; b) Feststellung, dass sich die vom Antrag betroffene Partei eines Verstoßes gegen die Parteiordnung nicht schuldig gemacht hat; c) die Anordnung, eine Handlung mit dem Ziel durchzuführen, den entstandenen Schaden zu minimieren; d) Einstellung des Verfahrens. 3) Bei Anfechtung von Wahlen: a) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Wahlen; b) das zuständige Parteiorgan zu beauftragen, unverzüglich satzungsgemäß Neuwah len einzuleiten. Ist das zuständige Parteiorgan in seiner Gesamtheit von der Anfechtungbetroffen, ist nach Ziffer 1 b) zu verfahren. 4) Bei Ausschlussverfahren: a) der Antrag auf Ausschluss ist unberechtigt; b) der Antrag auf Ausschluss ist berechtigt, falls die Voraussetzungen des § 10 Abs. Parteiengesetz erfüllt sind; die Mitgliedsrechte des/der AntragsgegnerIn ruhen für einen festzulegenden Zeitraum; c) der Antrag auf Ausschluss ist berechtigt; der/die AntragsgegnerIn wird ausgeschlossen; d) Einstellung des Schiedsverfahren, falls eine der streitenden Parteien zwischenzeitlich aus der Partei ausgetreten ist. (6) Werden Anordnungen des Landesschiedsgerichts nicht eingehalten, so kann das Landesschiedsgerichts das Ruhen der Amtsrechte von Mitgliedern des/der AntragsgegnerIn verhängen und nach Nr. 1 b) verfahren. (7) Gegenüber ihren Wahlgremien sind die Schiedsgerichte berichtspflichtig. Das Landesschiedsgericht entscheidet in eigener Verantwortung über seine Öffentlichkeitsarbeit. § 16 Wiederaufnahme (1) Das Landesschiedsgericht kann die Verhandlung eines abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag eines vormaligen Verfahrensbeteiligten wieder aufnehmen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt waren und geeignet scheinen, möglicherweise einen anderen Schiedsspruch zu begründen. Verfahren, die ohne Beschlussfassung durch Rücknahme des Antrages beendet worden waren, können nicht wieder aufgenommen werden. (2) Nach Eingang des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens prüft das Landesschiedsgericht, ob die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gegeben sind. (3) Wird das Wiederaufnahmeverfahren eröffnet, gelten die Regeln des ordentlichen Landesschiedsgerichts einschließlich der Rechtsmittel. § 17 Gebühren des Verfahrens (1) Verfahren vor dem Schiedsgericht sind frei von Gebühren. (2) Die materiellen und finanziellen Mittel für die Tätigkeit des Schiedsgerichts sind von den jeweiligen Gliederungsverbänden der Partei: Arbeit und soziale Gerechtigkeit – Die Wahlalternative (WASG) in den Finanzplänen vorzuhalten und bei Bedarf bereitzustellen. (3) Den Verfahrensbeteiligten werden anfallende Kosten nicht ersetzt. § 18 Widerspruch bzw. Rechtsweg (1) Das Schiedsgericht der nächst höheren Gliederungsebene ist Widerspruchsinstanz gegen den Beschluss eines Schiedsgerichtes. Der Widerspruch muss innerhalb vier Wochen nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung schriftlich eingereicht werden. Dem über den Widerspruch entscheidenden Schiedsgericht sind die Verfahrensunterlagen von der unteren Vorinstanz in der Schiedsgerichtsbarkeit unverzüglich zu übergeben. (2) Die Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes ist innerhalb der Partei abschließend. Gegen Entscheidungen des Bundessschiedsgerichtes ist der Rechtsweg vor die staatlichen Gerichte im Rahmen des staatlichen Rechtes zulässig. § 19 Schlußbestimmungen Diese Schiedsordnung ist Bestandteil der Landessatzung der Partei: Arbeit und soziale Gerechtigkeit - Die Wahlalternative (WASG). Sie tritt mit Verabschiedung durch den Landesparteitag in Kraft. |
|
Bei Fragen oder Bemerkungen senden sie bitte eine Mail an
nc-fiegema2@netcologne.de |