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Freundeskreis Bürgerinitiative Demokratie
und Gerechtigkeit für Neumünster und
Umland
Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Freundeskreis führt den Namen: Bürgerinitiative Demokratie und
Gerechtigkeit für Neumünster und Umland
(2) Der Freundeskreis hat seinen Sitz in Neumünster. Der
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Neumünster und das Umland.
(3) Gäste von außerhalb des Tätigkeitsbereiches sind willkommen. Sie unterliegen
dieser Satzung. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt und nehmen nicht an
Wahlen teil.
§ 2 Zweck und Ziel
Aus der lokalen Struktur zu gegebener Zeit auf demokratischer Basis mit anderen
Freundeskreisen / lnteressengemeinschaften gleicher politischer Zielsetzung,
eine neue Partei zu gründen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet, diese Satzung anerkennt, nicht Mitglied einer Partei ist und bereit
ist, an
den Vorbereitungen zu einer Parteigründung mitzuarbeiten. Parteimitglieder sind
als Gäste willkommen. Mitglied kann nur werden, wer die freiheitlich
demokratische Grundordnung gemäß unserer Verfassung anerkennt. Personen, die
Organisationen mit nationalsozialistischem Gedankengut angehören oder diesen
nahe stehen oder diesem Gedankengut anhängen , können nicht Mitglied werden und
sind nicht als Gäste willkommen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist mündlich in einer Versammlung oder schriftlich an
den/die Sprecher/in zu stellen. Über die Aufnahme entscheiden mindestens 50 %
der Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Jedes neue Mitglied erhält erst nach drei
Monaten Zugehörigkeit volles Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem entsprechenden Vermerk in einem
Sitzungsprotokoll.
(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich.
(5) Der/die Sprecher/-in führen eine Mitgliederliste und archivieren die
Protokolle, Arbeitspapiere und Beschlüsse.
§ 4 Sprecher / Sprecherinnen
(1) Die Gründungsversammlung wählt eine Sprecherin und einen Sprecher.
(2) Die Wahl erfolgt per offener Abstimmung, wenn von keinem Teilnehmer
geheime Abstimmung gefordert wird.
Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Teilnehmer.
Stellen sich nur so viele Bewerber zur Wahl wie gewählt werden sollen,
kann die Abstimmung in einem Wahlgang erfolgen.
(4) Bei Rücktritt erfolgt schnellstens eine Nachwahl auf der nächsten
Arbeitssitzung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung, an Wahlen und
an den Arbeitssitzungen teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und über die
Ergebnisse abzustimmen,
$ 6 Arbeitssitzungen
(1) Termin, Ort und Themen der nächsten Arbeitssitzung werden in jeder
Sitzung neu festgelegt.
(2) Es erfolgt zeitnah vor der nächsten Arbeitssitzung eine Einladung
mit der Tagesordnung.
(4) Über jede Arbeitssitzung wird eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll
geführt.
Diese Satzung tritt am 24.09.2005 in Kraft
Neumünster,
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